Weitere Entscheidung unten: KG, 10.01.2006

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 22.03.2006 - 1 Ws 170/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4682
OLG Oldenburg, 22.03.2006 - 1 Ws 170/06 (https://dejure.org/2006,4682)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.03.2006 - 1 Ws 170/06 (https://dejure.org/2006,4682)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22. März 2006 - 1 Ws 170/06 (https://dejure.org/2006,4682)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Untersuchungshaft: Verhältnismäßigkeit einer Verfahrensverzögerung auf Grund möglicher Erweiterung des Haftbefehls wegen Aufklärung vermuteter weiterer Straftaten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO; § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO; § 120 Abs. 1 S. 1 StPO
    Bedeutung von im Haftbefehl nicht bezeichneten weiteren Straftaten für die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft trotz ursprünglich bestehender Möglichkeit einer Erweiterung des Haftbefehls; Rechtfertigung einer Verzögerung der Haftsache auf Grund aufzuklärender ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung von im Haftbefehl nicht bezeichneten weiteren Straftaten für die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft trotz ursprünglich bestehender Möglichkeit einer Erweiterung des Haftbefehls; Rechtfertigung einer Verzögerung der Haftsache auf Grund aufzuklärender ...

  • Judicialis

    StPO § 120 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 120 Abs. 1 S. 1
    Untersuchungshaft, Verhältnismäßigkeit, Beschleunigungsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2646
  • NStZ 2007, 143 (Kurzinformation)
  • NStZ 2007, 86
  • NStZ 2007, 86 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ-RR 2006, 252
  • StV 2006, 536
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.03.2006 - 1 Ws 170/06
    Der Haftbefehl kann aber gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO keinen Bestand haben, weil der Ablauf des Verfahrens mit dem in Haftsachen nach Art. 2 Abs. 2 GG zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 20, 45, 50) unvereinbar und auf seiner Grundlage eine weitere Untersuchungshaft nicht verhältnismäßig ist.
  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Notwendigkeit, weitere im Haftbefehl

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.03.2006 - 1 Ws 170/06
    Er rechtfertigt diese allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Tat, die in ihm bezeichnet ist, vgl. BVerfG NStZ 2002, 100.
  • KG, 03.01.2017 - 121 HEs 43/16

    Untersuchungshaft: Prüfungsgrundlage im Verfahren der besonderen Haftprüfung

    Nur ein ordnungsgemäß verkündeter Haftbefehl ist Grundlage der Untersuchungshaft; er rechtfertigt diese Zwangsmaßnahme allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253 mwN).

    Der dem OLG nach § 122 Abs. 1 StPO mit den Akten vorgelegte Haftbefehl bleibt auch dann alleiniger Prüfungsgegenstand, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, aber - wie hier - nicht erweitert worden ist (vgl. Schultheis in KK-StPO 7. Aufl. § 121 Rn. 17, § 120 Rn. 10 mwN; s. auch [allgemein zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft i.S.d. § 120 StPO] BGH StV 1986, 65; OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253; StV 2009, 258).

  • OLG Oldenburg, 08.08.2008 - 1 Ws 487/08

    Aufrechterhaltung eines Haftbefehls gegen einen gebürtigen Letten wegen des

    Darauf hat die Staatsanwaltschaft, die insoweit nicht bis zu Vorlage des polizeilichen Abschlussberichts untätig bleiben darf, aktiv hinzuwirken, vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2006, NJW 2006, 2646.
  • OLG Oldenburg, 07.08.2006 - HEs 10/06

    Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Verzögerung des ersten

    Zudem ist hier - mangels Verkündung des erweiterten Haftbefehls vom 12. Juli 2006 - ausschließlich der Haftbefehl vom 6. Februar 2006 die Grundlage der vollzogenen Untersuchungshaft, vgl. Senat NStZ-RR 2006, 252.
  • OLG Oldenburg, 15.02.2010 - HEs 3/10

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei Abschlussreife des Ermittlungsverfahrens

    Die Staatsanwaltschaft, die insoweit nicht bis zu Vorlage des polizeilichen Abschlussberichts untätig bleiben darf, hat hierauf aktiv hinzuwirken, vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2006, NJW 2006, 2646.
  • KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21

    Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Nur ein ordnungsgemäß verkündeter Haftbefehl ist Grundlage der Untersuchungshaft; er rechtfertigt diese Zwangsmaßnahme allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253 mwN).
  • OLG Brandenburg, 09.11.2023 - 2 Ws 155/23
    Nur ein ordnungsgemäß verkündeter Haftbefehl ist Grundlage der Untersuchungshaft; er rechtfertigt diese Zwangsmaßnahme allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253 mwN).
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Rechtsprechung
   KG, 10.01.2006 - 1 AR 1409/05 - 5 Ws 7/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,29338
KG, 10.01.2006 - 1 AR 1409/05 - 5 Ws 7/06 (https://dejure.org/2006,29338)
KG, Entscheidung vom 10.01.2006 - 1 AR 1409/05 - 5 Ws 7/06 (https://dejure.org/2006,29338)
KG, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - 1 AR 1409/05 - 5 Ws 7/06 (https://dejure.org/2006,29338)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Verpflichtung zur Einholung eines externen Sachverständigengutachtens in Fällen der Unterbringung nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB); Entscheidung des Vollsteckungsgerichts über die Wahl des richtigen Mittels zur Sachaufklärung

  • Judicialis

    StGB § 63; ; StPO § 454 Abs. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 252 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 14.03.2003 - 2 Ws 71/03

    Einholung eines Sachverständigengutachten und rechtzeitige Akteneinsicht im

    Auszug aus KG, 10.01.2006 - 5 Ws 7/06
    Auch in den Fällen der Unterbringung nach § 63 StGB besteht die Verpflichtung zur Einholung eines externen Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO nur dann, wenn das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Maßregel tatsächlich in Betracht zieht (a.A: OLG Hamm StV 2004, 273).

    a) Der Senat teilt die Auffassung des von der Beschwerde zitierten OLG Hamm (StV 2004, 273) nicht, wonach in Fällen des §§ 63 StGB schon die Vorfrage, ob eine Aussetzung der Maßregel überhaupt in Betracht kommt, nur nach Einholung des Gutachtens eines (externen) Sachverständigen beantwortet werden kann.

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus KG, 10.01.2006 - 5 Ws 7/06
    Die Auffassung des Senats steht im Einklang mit der des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 983/04 - NStZ-RR 2003, 251, 252 mit zahlreichen Nachweisen auch zur abweichenden Auffassung; NJW 2002, 2773 bezüglich § 57 StGB; NJW 1995, 3047, 3049; NJW 1986, 767, 769) und den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 13/9062 S. 15), wonach die Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur für den Fall besteht, daß das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Maßregel in Betracht zieht.
  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 983/04

    Zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus KG, 10.01.2006 - 5 Ws 7/06
    Die Auffassung des Senats steht im Einklang mit der des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 983/04 - NStZ-RR 2003, 251, 252 mit zahlreichen Nachweisen auch zur abweichenden Auffassung; NJW 2002, 2773 bezüglich § 57 StGB; NJW 1995, 3047, 3049; NJW 1986, 767, 769) und den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 13/9062 S. 15), wonach die Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur für den Fall besteht, daß das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Maßregel in Betracht zieht.
  • BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen

    Auszug aus KG, 10.01.2006 - 5 Ws 7/06
    Die Auffassung des Senats steht im Einklang mit der des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 983/04 - NStZ-RR 2003, 251, 252 mit zahlreichen Nachweisen auch zur abweichenden Auffassung; NJW 2002, 2773 bezüglich § 57 StGB; NJW 1995, 3047, 3049; NJW 1986, 767, 769) und den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 13/9062 S. 15), wonach die Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur für den Fall besteht, daß das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Maßregel in Betracht zieht.
  • BVerfG, 03.02.2003 - 2 BvR 1512/02

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 2 durch Entscheidung nach StGB § 67c Abs 1 über

    Auszug aus KG, 10.01.2006 - 5 Ws 7/06
    Die Auffassung des Senats steht im Einklang mit der des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 983/04 - NStZ-RR 2003, 251, 252 mit zahlreichen Nachweisen auch zur abweichenden Auffassung; NJW 2002, 2773 bezüglich § 57 StGB; NJW 1995, 3047, 3049; NJW 1986, 767, 769) und den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 13/9062 S. 15), wonach die Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur für den Fall besteht, daß das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Maßregel in Betracht zieht.
  • BVerfG, 16.06.1995 - 2 BvR 1414/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus KG, 10.01.2006 - 5 Ws 7/06
    Die Auffassung des Senats steht im Einklang mit der des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 983/04 - NStZ-RR 2003, 251, 252 mit zahlreichen Nachweisen auch zur abweichenden Auffassung; NJW 2002, 2773 bezüglich § 57 StGB; NJW 1995, 3047, 3049; NJW 1986, 767, 769) und den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 13/9062 S. 15), wonach die Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur für den Fall besteht, daß das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Maßregel in Betracht zieht.
  • KG, 11.12.1998 - 5 Ws 672/98

    Sofortige Beschwerde hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung einer

    Auszug aus KG, 10.01.2006 - 5 Ws 7/06
    Diese Auffassung hätte die sachwidrige und abwegige Konsequenz, daß auch ohne jegliche positive Entwicklung des Untergebrachten im Vollzug automatisch bei der jährlichen Überprüfung (§ 67 e Abs. 2 StGB) ein Gutachten einzuholen wäre, was zudem angesichts der geringen Zahl kompetenter Sachverständiger für Prognosegutachten nicht sinnvoll leistbar wäre (vgl. KG NJW 1999, 1797, 1798 m.weit.Nachw.).
  • OLG Koblenz, 08.07.1999 - 1 Ws 422/99
    Auszug aus KG, 10.01.2006 - 5 Ws 7/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - 5 Ws 316/04 - 2. Oktober 2003 - 5 Ws 486/03 - 2. März 2000 - 5 Ws 143/00 - 15. Oktober 1999 - 5 Ws 611/99 -), die sowohl dem Sinn als auch dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung (§§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 StPO) entspricht, ist auch in Fällen der Unterbringung nach § 63 StGB selbst für die Entscheidung über deren Fortdauer, um so mehr für die Vorfrage, ob die Aussetzung der Maßregel in Betracht zu ziehen ist, ein (externes) Sachverständigengutachten nur bei länger dauernder Unterbringung insbesondere dann einzuholen, wenn sich eine günstige Entwicklung in der Behandlung des Untergebrachten ergeben hat, aufgrund derer die Aussetzung in Betracht gezogen werden kann, die letzte (externe) Begutachtung länger zurückliegt und die der Gefahr der Routine ausgesetzte Stellungnahme der Ärzte des Maßregelvollzugskrankenhauses nicht mehr ausreicht, dem Gericht eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage zu verschaffen (so auch: Thüring. OLG Jena NStZ 2000, 224 = StV 2001, 26 = ZfStrVo 2000, 53, das - wie der Senat - die in der genannten Entscheidung des OLG Hamm zitierte entgegenstehende Auffassung des OLG Celle (NStZ 1999, 159, 384) und OLG Koblenz (StV 1999, 496) ausdrücklich nicht teilt.
  • OLG Jena, 03.12.1999 - 1 Ws 366/99

    Begutachtung bei Aussetzung der Unterbringung)

    Auszug aus KG, 10.01.2006 - 5 Ws 7/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - 5 Ws 316/04 - 2. Oktober 2003 - 5 Ws 486/03 - 2. März 2000 - 5 Ws 143/00 - 15. Oktober 1999 - 5 Ws 611/99 -), die sowohl dem Sinn als auch dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung (§§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 StPO) entspricht, ist auch in Fällen der Unterbringung nach § 63 StGB selbst für die Entscheidung über deren Fortdauer, um so mehr für die Vorfrage, ob die Aussetzung der Maßregel in Betracht zu ziehen ist, ein (externes) Sachverständigengutachten nur bei länger dauernder Unterbringung insbesondere dann einzuholen, wenn sich eine günstige Entwicklung in der Behandlung des Untergebrachten ergeben hat, aufgrund derer die Aussetzung in Betracht gezogen werden kann, die letzte (externe) Begutachtung länger zurückliegt und die der Gefahr der Routine ausgesetzte Stellungnahme der Ärzte des Maßregelvollzugskrankenhauses nicht mehr ausreicht, dem Gericht eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage zu verschaffen (so auch: Thüring. OLG Jena NStZ 2000, 224 = StV 2001, 26 = ZfStrVo 2000, 53, das - wie der Senat - die in der genannten Entscheidung des OLG Hamm zitierte entgegenstehende Auffassung des OLG Celle (NStZ 1999, 159, 384) und OLG Koblenz (StV 1999, 496) ausdrücklich nicht teilt.
  • OLG Celle, 13.10.1998 - 2 Ws 257/98
    Auszug aus KG, 10.01.2006 - 5 Ws 7/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - 5 Ws 316/04 - 2. Oktober 2003 - 5 Ws 486/03 - 2. März 2000 - 5 Ws 143/00 - 15. Oktober 1999 - 5 Ws 611/99 -), die sowohl dem Sinn als auch dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung (§§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 StPO) entspricht, ist auch in Fällen der Unterbringung nach § 63 StGB selbst für die Entscheidung über deren Fortdauer, um so mehr für die Vorfrage, ob die Aussetzung der Maßregel in Betracht zu ziehen ist, ein (externes) Sachverständigengutachten nur bei länger dauernder Unterbringung insbesondere dann einzuholen, wenn sich eine günstige Entwicklung in der Behandlung des Untergebrachten ergeben hat, aufgrund derer die Aussetzung in Betracht gezogen werden kann, die letzte (externe) Begutachtung länger zurückliegt und die der Gefahr der Routine ausgesetzte Stellungnahme der Ärzte des Maßregelvollzugskrankenhauses nicht mehr ausreicht, dem Gericht eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage zu verschaffen (so auch: Thüring. OLG Jena NStZ 2000, 224 = StV 2001, 26 = ZfStrVo 2000, 53, das - wie der Senat - die in der genannten Entscheidung des OLG Hamm zitierte entgegenstehende Auffassung des OLG Celle (NStZ 1999, 159, 384) und OLG Koblenz (StV 1999, 496) ausdrücklich nicht teilt.
  • KG, 02.03.2000 - 5 Ws 143/00
  • KG, 15.10.1999 - 5 Ws 611/99
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